Allgemeine Rahmenbedingungen-
Grundregeln für ausdrücklich einbezogene Rechtsbeziehungen mit BHN e.V.
Diese AGB gelten, soweit ausdrücklich einbezogen, für Rechtsbeziehungen mit Bechem Humanitarian Network (BHN) e.V., Gärtnerweg 8, 93092 Barbing. Für Mitgliedschaft und Vereinsangelegenheiten gelten vorrangig die Satzung, wirksame Vereinsbeschlüsse und individuelle Erklärungen.
Die gemeinnützigen Programme und Angebote von BHN sind für Teilnehmende kostenfrei. Eine Kontaktaufnahme, Interessenbekundung oder Formularübermittlung begründet noch keinen Anspruch auf Teilnahme, Förderung, Mitgliedschaft oder Partnerschaft. Zusagen richten sich nach den Teilnahmevoraussetzungen, verfügbaren Kapazitäten und der gemeinnützigen Zielsetzung des jeweiligen Angebots.
Spenden unterstützen freiwillig die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke von BHN. Sie sind keine Gebühr, kein Entgelt für ein Programm und keine Gegenleistung für eine Teilnahme. Transaktionsdaten können durch externe Zahlungsdienstleister verarbeitet werden; BHN speichert keine vollständigen Zahlungskartendaten auf eigenen Servern. Zuwendungsbestätigungen werden im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt. Eine Zweckbindung gilt nur, wenn BHN sie ausdrücklich annimmt.
Mitgliedsbeiträge sind die einzigen von BHN erhobenen Gebühren. Beitragshöhe, Fälligkeit, Mitgliedschaft, Vereinsorgane und vereinsinterne Verfahren richten sich ausschließlich nach der Satzung, wirksamen Beschlüssen und den für die Mitgliedschaft geltenden Erklärungen. Mitgliedsbeiträge sind von freiwilligen Spenden und der kostenfreien Programmteilnahme klar getrennt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und Partnerschaften begründen keine Programmgebühr. Sie können zusätzlichen Verhaltens-, Schutz-, Rollen- und Datenschutzregeln sowie gesonderten gemeinnützigen Vereinbarungen unterliegen.
Die Haftung richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten werden gemäß der Datenschutzerklärung verarbeitet. Es gilt deutsches Recht, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Unwirksame Einzelbestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.